Jugendordnung des “Pfälzischen-Radfahrerbundes”


1 Namen und Wesen

Die Radsportjugend der Pfalz (RJdP) ist die Jugendorganisation des Pfälzischen Radfahrerbundes. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitgliedsvereine, den jugendlichen Einzelmitgliedern und deren gewählten Vertreter, sowie benannten oder gewählten Delegierten.

2 Zweck und Ziele

Die RJdP will durch seine Jugendarbeit jungen Menschen helfen und ermöglichen, in zeitgemäßen Formen  Radsport zu betreiben. Dies unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates.
Sie bemüht sich im sportlichen, sozialen und kulturellen Bereich um entsprechende Formen der Freizeitgestaltung.
Die RJdP möchte zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern und das Engagement zur sportlichen Tätigkeit im Radsport anregen.
Die RJdP fördert die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung.

3 Grundsätze

Die RJdP ist zur Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Verbänden in Sport-, Jugend- und gesellschaftlichen Fragen bereit.
Die RJdP bekennt sich zur demokratisch-freiheitlichen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Sie übt parteipolitische Neutralität.
Die Radsportjugend der Pfalz verwaltet sich selbständig.
Die RJdP bekennt sich zur olympischen Idee.
Die RJdP setzt sich für die Menschenrechte, sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
Für alle Betätigungen sind die Bestimmungen der Jugendordnung und der Sportordnung vom Bund Deutscher Radfahrer (BDR) und der Jugendordnung des Radsportverbandes Rheinland Pfalz, sowie die Jugendordnung und Sportordnung vom Sportbund Pfalz (SB) und Landes Sportbundes Mainz (LSB) verbindlich.
Für die RJdP gelten im übrigen die Grundsätze der Satzungen der allgemeinen Jugendgesetze.

4 Mitgliedschaft

Mitglieder der RJP sind alle lizenzierten weiblichen und männlichen Kinder und Jugendliche der Pfalz, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie alle gewählten Jugendvertreter der Vereine der Pfalz und die in den Jugendausschuß der RJdP berufenen Mitarbeiter.

5 Organe

Die Vollversammlung der RJdP
Der Jugendausschuß des PRB
Arbeitsgruppe des Jugendausschusses

6 Vollversammlung der RJdP

6.1 Stellung
Die Vollversammlung der RJdP ist das oberste Beschlussorgan der RJdP. Sie setzt sich zusammen aus den gewählten Jugendwarten der Vereine der Pfalz , derer Vertreter, den gewählten Mitgliedern des Jugendausschusses der RJdP, sowie den Mitgliedern von einberufenen Arbeitsgruppen. 

6.2 Aufgaben der Vollversammlung der RJdP
Entgegennahme von mündlichen oder schriftlichen Jahresberichten
Kassenbericht
Aussprache über die Berichte
Entlastung des Vorstandes
Wahl des(r) Jugendleiters(in) des Pfälzischen Radfahrerbundes für 2 Jahre, damit
Vorsitzende(r)des Jugendausschusses
Änderung der Jugendordnung
Beratung und Beschlußfassung über grundsätzliche Angelegenheiten
Beschlußfassung über Anträge und Dringlichkeitsanträge

6.3 Zusammenkunft
Die Vollversammlung findet einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung der Pfalz statt. Über den Ort und den Termin beschließt der Jugendausschuß, wenn die vorige Vollversammlung keinen Beschluss über den Termin getroffen hat. Auf Antrag eines Fünftels der Gesamtzahl der Vereine der Pfalz oder aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes des Jugendausschusses, ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

6.4 Einladung
Der Vorstand des Jugendausschusses lädt mindestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Fachorgan des BDR, mit Tagesordnung ein. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.

6.5 Stimmrecht, Abstimmung und Wahl
Jeder anwesende Jugendvertreter eines Vereines sowie jedes stimmberechtigte Mitglied des Jugendausschusses und der Jugendleiter des Pfälzischen Radfahrerbundes (PRB) besitzen je eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht auf andere Personen oder Vereine übertragbar. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitwilligkeit dem Vorstand schriftlich mitgeteilt haben. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig.

6.6 Anträge
Anträge zur Vollversammlung können von allen PRB-Mitgliedern gestellt werden. Sie sind dem Jugendleiter mindestens 5 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich mit Begründung zuzustellen. Anträge die verspätet eingehen oder am Jugendtag gestellt werden, sind Dringlichkeitsanträge. Dringlichkeitsanträge kommen nur mit einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung. Dringlichkeitsanträge zur Jugendordnung sind unzulässig.

6.7 Sonstiges
Über die Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer ist aus den anwesenden Delegierten zu wählen. Das Protokoll wird. Das Protokoll wird versendet oder veröffentlicht.

7 Jugendausschuß

7.1 Organe des Jugendausschusses sind.
der gewählte Jugendleider des PRB.
Je ein gewählter Jugendleiter aus den Bezirken: Nordpfalz, Westpfalz, Südpfalz und Vorderpfalz die(r ) Beauftragte für die weibliche Jugend, einer vom Jugendausschuß bestimmten Arbeitsgruppe.

Aufgaben des Jugendausschusses
Der Jugendausschuß führt die Beschlüsse der Vollversammlung entsprechend der Jugendordnung aus. Die Sitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt.

7.3 Einladung zum Jugendausschuß
Der Jugendleiter bestimmt den Termin und den Ort der Sitzung, wenn der Jugendausschuß darüber keinen Beschluß gefaßt hat. Die Einladungen müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor dem Sitzungstermin zugehen.

7.4 Wahlen
Der(die) Jugendleiter(in) und die Beauftragte für die weibliche Jugend werden bei der Vollver- sammlung der RJdP für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses vorzeitig aus, oder war eine Wahl eines Bezirkjugendleiters in einem Bezirk nicht möglich, so kann der Jugendausschuß kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Vollversammlung berufen. Scheidet der Jugendleiter vorzeitig aus, so nimmt der stellvertretende Jugendleiter dies Amt bis zur nächsten Vollversammlung wahr. Die Amtszeit endet mit einer gültigen Neuwahl. Nichtanwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben. Bei Abstimmungen zählt die einfache Mehrheit der anwesenden Teilnehmer. Ist keine Wahl des Jugendwartes möglich, so bestellt der Vorsitzende des Pfälzischen Radfahrerbundes eine Person kommissarisch bis zum nächsten Bezirksjugendtag.

7.5 Jugendleiter des Pfälzischen Radfahrerbundes (PRB)
Der(die) Jugendleiter(in) oder dessen Stellvertreter(in) ist gemäß Satzung des Pfälzischen Radfahrendes Mitglied im Vorstandes des Pfälzischen Radfahrerbundes.

7.6 Mitgliedschaft im Radsportverband Rheinland Pfalz
Der(die) Jugendleiter(in) oder dessen Stellvertreter(in) ist gemäß Jugendsatzung des Radsportverbandes Rheinland Pfalz Mitglied im Jugendausschuß.des Landesverbandes.

7.7 Sonstiges
Über den Inhalt der Sitzungen ist ein Ergebnis-Protokoll zu führen.. Die Stellvertretung wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der Jugendausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

8 Verwaltung und Finanzen

Die Prüfung der Jugendkasse erfolgt durch die Kassenprüfer des Pfälzischen Radfahrerbundes gemeinsam mit der Kassenprüfung des Pfälzischen Radfahrerbundes. Die RJdP verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und Sportordnung des BDR, und dieser Jugendordnung. Sie entscheidet auch selbst über die ihr zugeflossenen Mittel. Über die Verwendung, der vom SB, Pfälzischen Radfahrerbund und LV Rheinland Pfalz bereitgestellten Mittel, sollte mit dem Präsidium des Pfälzischen Radfahrerbundes Einvernehmen bestehen.

9 Arbeitsgruppen

Der Jugendausschuß kann zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen für die im Jugendausschuß beschlossene Arbeiten, bestimmen. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppen sind dem Jugendleiter schriftlich mitzuteilen. Sie können nur Empfehlungen geben und enden mit der Berufung einer neuen Vollversammlung.

10 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle ist die Geschäftsstelle des Pfälzischen Radfahrerbundes.

10.1 Organisation
Der Arbeitsablauf wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt. Diese Geschäftsordnung wird vom Jugendausschuß geregelt.

11 Auflösung

Die Radsportjugend der Pfalz löst sich nach mit dem Auflösen des Pfälzische Radfahrerbundes auf. Die Geldmittel fließen in die nächt höhere Jugendorganisation des Radsportes.

12 Einführung und Änderungen der Jugendsatzung

Des §7.5 ist verbindlich in der Satzung des Pfälzischen Radfahrerbundes durch Beschlußfassung aufzunehmen.

Die Jugendordnung des Pfälzischen Radfahrerbundes wurde bei der Vollversammlung des RJdP am 24.Februar 1996 in Dudenhofen verabschiedet und in der Jahreshauptversammlung des Pfälzischen Radfahrerbundes 1996 in Hohenöllen bestätigt.

Die Jugendordnung des Pfälzischen Radfahrerbundes wurde redaktionell im August 2001 geändert, vom Jugendausschuß am 11.Nov2001.besprochen..und von der Vollversammlung der Jugend am..25.01.2002 in Queidersbach beschlossen.

Datum 27.Januar 2002

Der Jugendleiter des Pfälzischen Radfahrerbundes Der Vorstand des Pfälzischen Radfahrerbundes

Gerhard Christoph   Günter Willy